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Der Datenschutzbeauftragte – Praxis und rechtliche Grundlagen

Praxis und rechtliche Grundlagen der Bestellung und Arbeit des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (DSB) sind Gegenstand auf dieser Seite.

Gewährleistungsziele des Datenschutzes

Gewährleistungsziele des Datenschutzes nach dem Standard-Datenschutzmodell der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sind:

  • Datenminimierung
  • Vertraulichkeit
  • Integrität
  • Verfügbarkeit
  • Transparenz
  • Nichtverkettung und
  • Intervenierbarkeit

Die Einhaltung der Gewährleistungsziele des Datenschutzes ist zu dokumentieren.

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Der Datenschutzbeauftragte hat gemäß Art. 39 DSGVO mindestens folgende Aufgaben:

  • Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen
  • Überwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften
  • Sensibilisierung und Schulung der Beschäftigten
  • Zusammenarbeit mit der zuständigen Aufsichtsbehörde und
  • Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde

Hierfür sind dem Datenschutzbeauftragten seitens des Unternehmens die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Externer oder interner DSB?

In vielen Fällen kommt ein externer Datenschutzbeauftragter (DSB) deutlich günstiger, da dieser viele Kosten, die ansonsten vom Arbeitgeber des internen Datenschutzbeauftragten zu tragen wären, selbst übernimmt und in der Regel auf mehrere Auftraggeber verteilen kann. Je nach betrieblicher Situation mag die Entscheidung dennoch für einen internen DSB ausfallen. Auch in diesem Fall können wir Ihren Datenschutzbeauftragten wirkungsvoll unterstützen und helfen, die genannten Aufgaben kostengünstig zu erledigen. Mehr dazu finden Sie hier.

Gerichtsurteile und Bußgelder

Unzweifelhaft nimmt der Datenschutz seit Inkrafttreten der DSGVO deutlich an Fahrt auf. Wirkungsvolle Bußgelder in Millionenhöhe wurden bereits verhängt, höchstrichterliche Rechtsprechung führt zur Klärung komplexer Sachverhalte, wie beispielsweise die Voraussetzungen der informierten Einwilligung bei Onlinediensten.

Die Rechte der Bürger

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wurde mit Inkrafttreten der DSGVO deutlich gestärkt. Jeder Bürger hat einen Rechtsanspruch auf Information, gegebenenfalls Widerspruch, Berichtigung und Löschung sowie bei Missachtung seiner Rechte auch auf Schadensersatz.

Weiterführende Informationen:


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