Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz?
Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von Verstößen oder anderen verbindlichen Regelungen erhalten haben und diese offenlegen. Sinn des Gesetzes ist, die offenlegende Person vor Repressalien zu schützen.
Unternehmen und Organisationen mit mehr als 50 Mitarbeitenden oder Unternehmen bestimmter Branchen sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten, um Hinweisgebern eine Meldung zu ermöglichen.
Unternehmen und Organisationen mit mehr als 50 Mitarbeitenden oder Unternehmen bestimmter Branchen sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten, um Hinweisgebern eine Meldung zu ermöglichen.
Welche Unternehmen müssen eine interne Meldestelle einrichten?
Unternehmen mit 50 und mehr Mitarbeitenden sind verpflichtet, eine interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichten (§12 HinSchG).
Unabhängig von der Zahl der Mitarbeitenden müssen folgende Unternehmen eine interne Meldestelle einrichten:
Unabhängig von der Zahl der Mitarbeitenden müssen folgende Unternehmen eine interne Meldestelle einrichten:
- 1. Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- 2. Datenbereitstellungsdienste im Sinne des § 2 Absatz 40 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- 3. Börsenträger im Sinne des Börsengesetzes,
- 4. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und Institute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
- 5. Gegenparteien im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 6. Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
- 7. Unternehmen gemäß § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Ausnahme der nach den §§ 61 bis 66a des Versicherungsaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Was müssen Unternehmen oder Organisationen tun, um ihre Verpflichtungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz zu erfüllen?
Unternehmen und Organisationen mit mehr als 50 Mitarbeitenden oder Unternehmen bestimmter Branchen müssen:
- verschiedene Kontaktmöglichkeiten für potentielle Hinweisgeber bereitstellen, damit diese sich an den jeweiligen Meldestellenbeauftragten wenden können
- geeignetes Personal bereithalten und mit den notwendigen Sachmitteln zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem HinSchG ausstatten
- Ggf. Personal schulen und weiterbilden, damit die Aufgaben des oder der Meldestellenbeauftragten erfüllt werden können
Welche Fristen setzt das Hinweisgeberschutzgesetz?
Die meldende Person muss innerhalb von 7 Tagen eine Bestätigung des Eingangs ihrer Meldung, innerhalb von drei Monaten einen abschließenden Bericht erhalten.
Innerhalb von drei Monaten ist der meldenden Person Bericht über Maßnahmen und Folgemaßnahmen zu erstatten.
Was ist der Unterschied zwischen internen und externen Meldestellen?
Interne Meldestellen sind von einem Unternehmen oder einer Organisation als Anlaufstellen für Hinweisgeber vorzuhalten.
Externe Meldestellen werden staatlicherseits, beispielsweise beim Bundesministerium der Justiz betrieben.
Hinweisgeber haben das Recht, sich entweder an eine interne oder an eine externe Meldestelle zu wenden. Grundsätzlich sollte dabei die Meldung an eine vorhandene interne Stelle bevorzugt werden.
Welche Kosten kommen auf Unternehmen und Organisationen zu?
Der Gesetzgeber schätzt die Kosten für den jährlichen Betrieb einer internen Meldestelle auf 5.772,00 Euro.
Wir bieten Unternehmen und Organisationen die Übernahme des Betriebs der internen Meldestelle mit allen erforderlichen Bestandteilen zur rechtskonformen Erfüllung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz für 49.00 Euro monatlich. In der Grundgebühr sind drei Fallbearbeitungsstunden pro Jahr enthalten. Darüber hinaus gehende Leistungen werden, sofern erforderlich, zum Stundensatz von 120,00 Euro minutengenau abgerechnet.
Unsere Mitarbeitenden werden regelmäßig geschult und können die Aufgaben der internen Meldestelle gem. HinSchG vollumfänglich erfüllen.
Wir bieten Unternehmen und Organisationen die Übernahme des Betriebs der internen Meldestelle mit allen erforderlichen Bestandteilen zur rechtskonformen Erfüllung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz für 49.00 Euro monatlich. In der Grundgebühr sind drei Fallbearbeitungsstunden pro Jahr enthalten. Darüber hinaus gehende Leistungen werden, sofern erforderlich, zum Stundensatz von 120,00 Euro minutengenau abgerechnet.
Unsere Mitarbeitenden werden regelmäßig geschult und können die Aufgaben der internen Meldestelle gem. HinSchG vollumfänglich erfüllen.
Wie lange dauert es nach der Onlinebestellung, bis die interne Meldestelle eingerichtet ist?
Nach Absenden der Onlinebestellung benötigen wir in der Regel werktags maximal 48 Stunden, um die Kontaktmöglichkeiten für Ihr Unternehmen oder ihre Organisation einzurichten und die Daten zur Verfügung zu stellen.
Warum können wir diese Leistung derart preisgünstig anbieten?
Wir sind seit Jahren in den Bereichen Datenschutz und Datensicherheit für Unternehmenskunden im Einsatz. Deshalb halten sich unsere zusätzlichen Kosten für die Einrichtung der erforderlichen Meldekanäle und für die Weiterbildung unseres Personals in Grenzen.
Die Verteilung der Gemeinkosten auf mehrere Kunden führt dazu, dass der prozentuale Anteil der Kosten pro Kunde mit wachsenden Kundenzahlen deutlich sinkt. Auf diese Weise entsteht ein sinnvoller Skalierungseffekt, dessen Vorteile wir an Sie weitergeben können.