Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 02.07.2023 in Kraft getreten. Es verpflichtet Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden eine interne Meldestelle einzurichten. Mit dem Gesetz wird die in Europa verpflichtende sogenannte „Whistleblower“ Richtlinie umgesetzt, die Hinweisgebern Schutz bieten soll. Unternehmen, die verpflichtet sind, eine interne Meldestelle einzurichten, riskieren ein Bußgeld bis zu 20.000,00 Euro, falls sie diese Verpflichtung ignorieren. Das Gesetz schützt nicht nur Hinweisgeber, sondern ermöglicht es Unternehmensleitungen Missstände zu erkennen und zu beseitigen, bevor sie öffentlich oder den Behörden bekannt werden. Das kommt allemal günstiger als ein behördlicher Eingriff.

Fristen

Unternehmen mit 250 und mehr Mitarbeitenden müssen bereits eine interne Meldestelle implementiert haben. Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden hatten noch eine Schonfrist bis zum 17.12.2023.

Hinweisgeberschutzgesetz – die Pflichten

Die Einrichtung und der Betrieb einer internen Meldestelle soll gewährleisten, dass Hinweisgebern keine Nachteile aus Ihrem Hinweis entstehen. Der Hinweis muss seitens der Meldestelle vertraulich behandelt werden, die Identität des Hinweisgebers wird ohne dokumentierte Einwilligung nicht offengelegt. Der Gesetzgeber zieht die interne Meldung der externen bei einer Behörde vor. Der Meldestellenbeauftragte muss über die notwendige Fachkompetenz verfügen, es dürfen keine Konflikte mit der sonstigen Tätigkeit des Meldestellenbeauftragten bestehen.

Schon aus diesem Grund empfiehlt sich, die Aufgabe einer internen Meldestelle einer unabhängigen Organisation und unabhängigen Meldebeauftragten zu übertragen. Fachkompetenz und Unabhängigkeit müssen zweifelsfrei nachweisbar sein.

Der Hinweisgeber muss

  • die Meldestelle einfach und unkompliziert erreichen können
  • die Sicherheit haben, dass sein Anliegen vertraulich und kompetent behandelt wird
  • auf verschiedenen sicheren Kanälen sein Anliegen kommunizieren können.

Externe Meldestellenbeauftragte

bieten einen Mehrwert gegenüber einer internen Lösung. Weiterbildungs- und sonstige Nebenkosten werden auf mehrere Auftraggeber aufgeteilt und entlasten so den einzelnen Auftraggeber. Zudem kommen externe Meldestellenbeauftragte nicht in die Gefahr, dass Konflikte zwischen der Position des Meldestellenbeauftragten und der sonstigen betrieblichen Tätigkeit entstehen.

Rechtskonforme Lösungen sind erschwinglich: 49,- Euro monatlich für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden

Die Kosten des Betriebs einer internen Meldestelle richten sich nach dem notwendigen Aufwand, halten sich jedoch im Rahmen. Die Einrichtung und Betrieb einer rechtskonformen Meldestelle kostet 49,- Euro monatlich netto. Im Preis enthalten sind bereits drei Fallbearbeitungsstunden pro Jahr. Das dürfte für viele mittelständische Unternehmen ausreichend sein. Einen Überblick über die Kosten und Leistungen finden Sie hier.
Warum eine Software zum HinSchG alleine nicht ausreicht, lesen Sie hier.

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