NIS2/BSIG: Datensicherheit in der Lieferkette

Mit Inkrafttreten des BSI-Gesetzes am 6.12.2025 hat sich der Kreis der direkt betroffenen Unternehmen auf ca. 30.000 erhöht. Was häufig übersehen wird, auch die Zahl der indirekt betroffenen Unternehmen hat sich durch die Einbeziehung der Lieferkette in die Regulierung ebenfalls erhöht:

§ 30 Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen

enthält in Absatz 2 die Formulierung:

“ Die Maßnahmen (zur Sicherheit der Informationsverarbeitung, d. Verf.) müssen zumindest Folgendes umfassen: …

  1. Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zu unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern, …
  2. Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von informationstechnischen Systemen, Komponenten und Prozessen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen …“

Lieferanten und Dienstleister müssen in der Lage sein, den Nachweis geeigneter Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu erbringen. Für Unternehmen, die als wichtige und besonders wichtige Einrichtungen nach BSIG eingestuft sind, dürfte die Anforderung entsprechender Nachweise zunehmend Voraussetzung für den Abschluss von Liefer- und Dienstleistungsverträgen werden.

Unternehmen in der Lieferkette brauchen ein überprüfbares Informations-Sicherheits-Management-System (ISMS)

Folglich benötigen Unternehmen, die als unmittelbare Anbieter oder Diensteanbieter für BSIG-regulierte Unternehmen tätig sind, einen überprüfbaren Nachweis, dass elementare Regeln der Datensicherheit eingehalten werden. Unsere Empfehlung, bauen Sie, wenn noch nicht geschehen, zeitnah ein ISMS nach BSI IT-Grundschutz oder DIN/ISO 27001 auf. Mit unserem ISMS-Tool sparen Sicherheitsteams Zeit und wertvolle Ressourcen:
https://information-security.prisecon.de/isms-tool-ueberblick-und-funktionen/


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