Datenschutz in Pandemiezeiten

Öffentliche wie private Arbeitgeber haben derzeit alle Hände voll zu tun, die negativen Auswirkungen der Corona-Krise so weit wie möglich einzudämmen. Was die Gesundheitsämter gemäß ihrem öffentlichen Auftrag bei der Durchführung des Infektionsschutzes an Kontaktverfolgungsmaßnahmen erbringen, um Infektionsketten zu unterbrechen, findet im Kleinen so oder ähnlich auch in Betrieben statt. Denn jeder Arbeitgeber sollte versuchen, die Ausbreitung des Virus im eigenen Betrieb zu verhindern. Problematisch erscheinen hierbei die Belange des Datenschutzes. Denn es gibt weder in der DSGVO noch im Bundesdatenschutzgesetz spezielle Regelungen zum Verhalten in Pandemiezeiten.

BM für Arbeit und Soziales – Maßnahmen

Für den Arbeitgeber bleiben daher zunächst lediglich die allgemeinen Regelungen zum Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter. Daneben gesellen sich etwa die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Bundes- und Landesbehörden. So hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 16.4.2020 ein Papier namens „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ veröffentlicht, in welchem betriebliche Maßnahmenkonzepte zum Infektionsschutz vorgeschlagen werden.

Datenschutzrechtliche Fragen

Viele Fragen bleiben naturgemäß – jedes Unternehmen hat seine Eigenheiten, die berücksichtigt werden müssen – offen. Sollte ein Krisenstab gebildet werden? In welcher Form ist der Betriebsrat (sofern vorhanden) zu beteiligen? Ist ein Pandemiekonzept zu erstellen? Dürfen Gesundheitsdaten an Behörden weitergegeben werden? Sind Fragen nach Vorerkrankungen oder dem aktuellen Gesundheitszustand erlaubt? Dürfen Symptomprüfungen vorgenommen werden? Darf nach Reisezielen bei Urlaubsrückkehr gefragt werden?

Dieser Fragenkatalog ist nicht abschließend, unzählige weitere Fragen stellen sich. Eins scheint aus Sicht des Datenschutzes sicher: Dieser darf einerseits nicht vernachlässigt werden, sollte freilich aber auch nicht unüberwindbares Hindernis bei der Bekämpfung der Pandemie sein. Gesundheitsdaten bedürfen aber eines besonderen Schutzes. Daher sind innerbetriebliche Maßnahmen sorgsam unter Beteiligung des betrieblichen oder außerbetrieblichen Datenschutzbeauftragten abzuwägen.

Dr. jur. Wolfhard Steinmetz
Peter Dippold

Datenschutz und Contact-Tracing: Warum der Einsatz der Luca App sinnvoll sein kann.


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