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US-Datentransfer: Das hessische Modell eine mögliche Lösung?

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Spätestens seit dem “Schrems II – Urteil” des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) steht der Transfer personenbezogener Daten in die USA im Fokus der Behörden und zivilgesellschaftlicher Datenschutzorganisationen. Nur wenige Unternehmen können sich den Luxus leisten, gänzlich auf jeglichen Transfer personenbezogener Daten in die USA zu verzichten. Eine mögliche Lösung bietet nun der hessische Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Das hessische Modell – Zoom Konferenzen für Hochschulen unter Bedingungen erlaubt.

Der hessische Landesdatenschutzbeauftragte hat den Landes-Hochschulen erlaubt, unter bestimmten Bedingungen die Videokonferenzsoftware Zoom einzusetzen. Die Voraussetzungen für den Einsatz in Kurzform:

Das Modell, hier konkret für die Videokonferenzsoftware Zoom, lässt sich durchaus auch auf andere Bereiche übertragen. Im Kontext von Microsoft 365 hatten wir bereits über ähnliche Modelle, die in der Entwicklungsphase sind, berichtet. Die Nutzung von EU Treuhändern, die Garantien für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bieten und nicht der US-amerikanischen Gesetzgebung wie FISA unterliegen, könnte ein Weg werden, das Dilemma des US-Datentransfers aufzulösen.

Saubere Verträge und Audits schützen Verantwortliche vor unangenehmen Überraschungen

Art. 28 DSGVO regelt die Verantwortlichkeiten bei der Auftragsverarbeitung durch Dritte. Unternehmen sind gehalten, über die vertraglichen Grundlagen hinaus, Auftragsverarbeiter auf die Einhaltung der vereinbarten Bedingungen zu kontrollieren. Datenschutz-Audits sind eine Möglichkeit.


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