Site icon Privacy-Security-Consulting

Lohnfortzahlung im Quarantänefall – und der Datenschutz

Banner: Wir sind da, wenn Sie uns brauchen

Die jüngsten Änderungen im Infektionsschutzgesetz machen es Unternehmen nicht einfacher. Nach Auffassung des baden-württembergischen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Dr. Brink, darf der Arbeitgeber im Infektions- oder Absonderungsfall die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter zwar nach seinem Impfstatus fragen, dieser ist jedoch keineswegs zur Auskunft verpflichtet. Verweigern die Betroffenen die Aussage, ist die Situation bezüglich einer möglichen Erstattung der Lohnkosten, die seitens des Arbeitgebers zunächst vorzulegen sind, unklar.

Erstattung wird eingeschränkt

Bislang galt, wird seitens der zuständigen Behörden eine Absonderung bzw. Quarantäne angeordnet, trat der Arbeitgeber zunächst in Vorleistung, konnte sich jedoch den vorgeschossenen Lohn bei der zuständigen Behörde erstatten lassen. Dies galt unabhängig davon, ob der Beschäftigte geimpft oder auf Reisen in einem gefährdeten Gebiet unterwegs war. Aus nachvollziehbaren Gründen, mittlerweile kann jeder, sofern keine medizinischen Hinderungsgründe vorliegen, das Impfangebote wahrnehmen und so einen aktiven Beitrag zum eigenen und zum Schutz Dritter leisten, wird mit der jüngsten Änderung des Infektionsschutzgesetzes diese kulante Regelung aufgehoben. Der Verzicht auf nicht notwendige Reisen in gefährdete Gebiete ist ebenfalls zumutbar, so dass auch in diesem Fall eine Erstattung durch die Behörden nicht mehr erfolgt.

Der Arbeitgeber darf fragen – aber der Beschäftigte die Antwort verweigern

Verweigert der Beschäftigte die Auskunft auf die Frage nach dem Impfstatus, beziehungsweise nach medizinisch indizierten Hinderungsgründen, kann der Arbeitgeber nach Auffassung des LfDI Baden-Württembergs die Auszahlung des Lohns verweigern oder bereits gezahlten Lohn zurück verlangen:

“… Sollte der Arbeitgeber etwa nicht bereits aus § 616 BGB zur Fortzahlung des Lohns verpflichtet sein oder dem Beschäftigten kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zustehen, könnte der Beschäftigte sich Ansprüchen des Arbeitgebers auf Rückzahlung des Lohns für die Zeit der Quarantäne ausgesetzt sehen bzw. keinen Lohn erhalten. …”

LfDI BW, https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2021/10/Positionspapier_Lohnfortzahlung_Rechtslage.pdf

Rechtsgrundlage Einwilligung

Die Auskunft der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers über den Impfstatus bzw. mögliche Hinderungsgründe kann nur auf der Basis der zu dokumentierenden Einwilligung erfolgen. Der Betroffene ist über seine Rechte und den Verwendungszweck hinreichend und transparent zu informieren.

Unklarheiten bleiben

Nach Auffassung des LfDI könnte sich der Betroffene selbst an die für die Erstattung zuständige Behörde wenden und so die Auskunft gegenüber dem Arbeitgeber umgehen.

“.. Nach Auffassung des LfDI bleibt dem Beschäftigten in jedem Fall die Möglichkeit, anstelle einer Auskunft gegenüber seinem Arbeitgeber die Entschädigung nach § 56 Abs. 5 Satz 4 IfSG selbst bei der zuständigen Behörde (hier: dem Regierungspräsidium) zu verlangen und (nur) der Behörde gegenüber die
erforderlichen Angaben zu machen. Sein Arbeitgeber erfährt dabei weder seinen Impfstatus, noch weitere persönliche Angaben oder ob und in welchem Umfang eine Entschädigung gegenüber dem Beschäftigten gewährt wurde.
Das sehen die in Baden-Württemberg zuständigen Behörden allerdings anders und verneinen eine eigene Antragsbefugnis des Beschäftigten.

a.a.O.

Die nun geschaffene Rechtsunklarheit dürfte in den kommenden Wochen und Monaten noch für ausgesprochen unerfreuliche Auseinandersetzungen sorgen. Konflikte mit Impfverweigerern im Unternehmen sind vorprogrammiert.

Angebot
Sie haben Fragen? In einem kostenfreien telefonischen Erstgespräch evaluieren wir Ihren möglichen Beratungsbedarf. Nutzen Sie einfach unser Formular auf dieser Seite oder rufen uns gleich an.


Diese Seite verwendet die Shariff-Lösung der Ct.
Ihre Daten werden erst dann an Dritte übertragen, wenn Sie auf den entsprechenden Button klicken.

Herzlichen Dank fürs Teilen und Bekanntmachen dieser Seite.

Exit mobile version