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LG München: Focus Cookie Banner stellt keine Einwilligung im Sinne der DSGVO dar

Ein beachtenswertes und vermutlich folgenreiches Urteil des LG München, das allerdings vom Verlag noch angefochten werden kann, urteilte, dass das von focus.de eingesetzte Cookie Banner keine rechtskräftige Einwilligung im Sinne der DSGVO darstellt. Das 202 Seiten lange Urteil, wovon allerdings der weitaus größte Teil aus Screenshots des kritisierten Banners bestand, erteilt dem nach IAB-Standard gestalteten Einwilligungstool eine klare Absage.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, Prozessgegner war der Burda Verlag.

“Die Beklagte wird verurteilt, … zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Telemedien für die domainübergreifende Aufzeichnung und Auswertung des Nutzerverhaltens zu Analyse- und Marketingzwecken Informationen auf dem Endgerät des Nutzers zu speichern oder auf Informationen zuzugreifen, die bereits im Endgerät der Nutzer hinterlegt sind, sofern die Speicherung oder der Endgerätezugriff für den Betrieb der Website nicht unbedingt notwendig ist, ohne vor Beginn des Nutzungsvorgangs eine informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer für den Zugriff auf deren Endgeräte oder Endgeräteinformationen einzuholen, wenn dies geschieht, wie in Anlage K58 dargestellt.

… Vorliegend geht es sowohl vor, als auch nach der Klageänderung (gemeint ist der Bezug auf das nach der Ursprungsklage in Kraft getretene TTDSG, der Verf.) im Kern um die Zulässigkeit der von der Beklagten eingesetzten Technologie, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass auch das nunmehr gegenständliche TTDSG erhebliche Bezüge zur DSGVO aufweist. …

Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich zumindest bei dem von der Beklagten auf den Endgeräten der Nutzer als Cookie gespeicherten TC-String um eine personenbezogene Information, die der domainübergreifenden Nachverfolgung der Nutzer dient, wobei dies auch zu Analyse- und Marketingzwecken erfolgt. …

Die vorliegend von der Beklagten von der Beklagten eingeholte Einwilligung beruht bereits nicht auf einer freiwilligen Entscheidung der Nutzer …

Als freiwillig kann die Einwilligung nur dann betrachtet werden, wenn die betroffene Person tatsächlich eine Wahlmöglichkeit hat, d.h. auch ohne Nachteile auf die Erteilung der Einwilligung verzichten kann. …

Jedenfalls ist eine Verweigerung der Einwilligung erst nach Betätigung der Schaltfläche “Einstellungen” auf einer zweiten Ebene der CMP möglich und damit mit mehr Aufwand als das bloße “Akzeptieren” der Datenverarbeitung verbunden. …”

https://www.vzbv.de/sites/default/files/2023-01/LG%20M%C3%BCnchen%20I_29.11.2022.pdf

Brisant: IAB Werbeplattform wird von vielen Verlagen für Marketingzwecke genutzt

Die hier beurteilte Gestaltung entspricht dem IAB Transparency and Consent Framework (TCF), das von einer Vielzahl von Verlagen bei der Vermarktung Ihrer Onlineplattformen genutzt wird. Sollte das Urteil von weiteren Instanzen bestätigt werden, dürfte dies Auswirkungen auf die gesamte IAB-Plattform zur Versteigerung von Werbung in Onlinemedien haben.

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