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Elektronische Arbeitszeiterfassung

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts Unternehmen, ein elektronisches System zur Arbeitszeiterfassung vorzuhalten. (BAG vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21)
“Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG* ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen.”
(Quelle: Pressemeldung des BAG zum Urteil)
Sofern bislang noch nicht geschehen, sollten Unternehmen zeitnah ein derartiges System einführen und die erforderlichen Dokumente in die Pflichtdokumentation nach DSGVO einstellen.

Das Gewährleistungsziel der Datenminimierung

muss bei der Einführung eines derartigen Systems beachtet werden. Sämtliche Daten, soweit vom Gesetzgeber gefordert, dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für die Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlich ist. Auch die Gewährleistungsziele der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität sowie der Nichtverkettung sind zu beachten.

Vertrauensarbeitszeit und Homeofficezeiten

sind, legt man die Berichterstattung zum Urteil zugrunde, ebenfalls zu erfassen und ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Sobald das Urteil im Wortlaut vorliegt, werden wir detaillierter an dieser Stelle berichten.

Angebot:
Datenschutz ist machbar – ohne dass die Kosten aus dem Ruder laufen.
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Transparenz bei den Kosten – weitere Informationen auf dieser Seite.


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