Site icon Privacy-Security-Consulting

Beschäftigtendatenschutz

Banner: Wir sind da, wenn Sie uns brauchen

Ein in der Praxis ständig wiederkehrendes Thema ist der komplexe Bereich des Beschäftigtendatenschutzes. Nicht ohne Grund wird in Deutschland über ein eigenständiges Gesetz zum Datenschutz für Beschäftigte diskutiert und gestritten. Im Rahmen unserer Tätigkeit als betriebliche Datenschutzbeauftragte und Auditoren machen wir oftmals die Erfahrung, dass erhebliche Wissenslücken in den HR-Abteilungen geschlossen werden müssen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben ihre Rechte als Betroffene nicht am Eingang der Arbeitsstelle ab.

Selbstverständlich gelten für alle Beschäftigten die gleichen Rechte, wie für jeden anderen Bürger auch. Dies umfasst insbesondere

Besonderheiten

Grundsätzlich sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer strukturell in einer schwächeren Position gegenüber dem Arbeitgeber. Dies stellt beispielsweise besondere Anforderungen an die Einwilligung in einen Verarbeitungsprozess. Behörden wie Gerichte berücksichtigen dabei die strukturelle Unterlegenheit und stellen höhere Anforderungen an die Gestaltung von Einwilligungen.

Neben den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben sind eine Reihe spezieller Bestimmungen zu beachten, insbesondere die Regelungen des §26 BDSG n.F.

Dies gilt speziell für die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses:

Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.

BDSG §26 Abs. 3

Konflikte

zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern können dazu führen, dass das Datenschutzrecht zu anderen Zwecken missbräuchlich genutzt wird. Mehrfach mussten in der jüngeren Vergangenheit Gerichte sich mit dem Thema der missbräuchlichen Nutzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 beschäftigen. Da die Frage unterschiedlich beantwortet wird, hat das LG Erfurt eine Anfrage zur sachfremden Nutzung des Auskunftsrechts an die EuGH gestellt (Az.: 8 O 1280/21).

Insbesondere bei Kündigungen muss damit gerechnet werden, dass Anfragen und Beschwerden, die sich auf das Datenschutzrecht beziehen, in der Folge eingereicht werden. Unternehmen sind gut beraten, Anfragen nach Art. 15 innerhalb der gesetzlichen Frist umfassend und wahrheitsgemäß zu beantworten.

Klare schriftliche Regelungen

beispielsweise bei der Nutzung mobiler Geräte für private Zwecke oder die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses betreffend helfen derartige Konflikte zu vermeiden.

Angebot:
Datenschutz ist machbar – ohne dass die Kosten aus dem Ruder laufen.
Wir arbeiten als Team für mittelständische und kleinere Unternehmen, teils als bestellte externe Datenschutzbeauftragte, teils in spezieller beratender und unterstützender Funktion für interne DSB.
Transparenz bei den Kosten – weitere Informationen auf dieser Seite.


Diese Seite verwendet die Shariff-Lösung der Ct.
Ihre Daten werden erst dann an Dritte übertragen, wenn Sie auf den entsprechenden Button klicken.

Herzlichen Dank fürs Teilen und Bekanntmachen dieser Seite.

Exit mobile version